IBAN und IT-Zahlungen

Normative ReferenzBezeichnung der einzelnen VerpflichtungInhalt der VerpflichtungAktualisierung
Art. 36 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013 Art. 5 Abs. 1 GvD Nr. 82/2005IBAN und IT-ZahlungenIn Zahlungsanträgen: die IBAN-Identifikationsnummern des Zahlungskontos oder der Anrechnung der Einzahlung auf das Schatzamt, über die Einzahler Zahlungen per Bank- oder Postüberweisung vornehmen können, oder die Identifikationsnummern des Postgirokontos, auf dem Einzahler Zahlungen per Postbulletin vornehmen können, sowie die Identifikationsnummern der Zahlung, die für die Einzahlung obligatorisch anzugeben sindRechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013)

Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

Pubblicato il: 01/03/2022

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