Sanktionen bei Nichtmitteilung von Daten

Normative ReferenzBezeichnung der einzelnen VerpflichtungInhalt der VerpflichtungAktualisierung
Art. 47 Abs. 1 GvD Nr. 33/2013Sanktionen bei unterlassener oder unvollständiger Datenübermittlung durch Inhaber von FührungsaufgabenSanktionsmaßnahmen gegen den Verantwortlichen für die unterlassene oder unvollständige Übermittlung der in Artikel 14 genannten Daten in Bezug auf die Gesamtvermögenslage des Amtsinhabers zum Zeitpunkt des Amtsantritts, das Eigentum an Unternehmen, die eigenen Aktienbeteiligungen sowie alle Vergütungen, zu denen der Amtsantritt berechtigtRechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013)

Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

Pubblicato il: 26/02/2022

Fehler auf dieser Seite melden