Sanktion für nicht erfolgte Datenübermittlung

Normative ReferenzBezeichnung der einzelnen VerpflichtungInhalt der VerpflichtungAktualisierung
Art. 37, Abs. 3-bis, Gesetzesdekret Nr. 69/2013Sanktionen für die Nichteinhaltung oder unvollständige Übermittlung von Daten durch die Inhaber von politischen, administrativen, leitenden oder RegierungsaufgabenSanktionsmaßnahmen gegen den Verantwortlichen für die unterlassene oder unvollständige Übermittlung der in Artikel 14 genannten Daten in Bezug auf die Gesamtvermögenslage des Amtsinhabers zum Zeitpunkt des Amtsantritts, das Eigentum an Unternehmen, die eigenen Aktienbeteiligungen sowie alle Vergütungen, zu denen der Amtsantritt berechtigtRechtzeitig (gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013)

Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

Pubblicato il: 23/02/2022

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