Nicht unbefristetes Personal

Normative ReferenzBezeichnung der einzelnen VerpflichtungInhalt der VerpflichtungAktualisierung
Art. 17 Abs. 1 GvD Nr. 33/2013Nicht unbefristetes Personal (in Tabellen zu veröffentlichen)Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, einschließlich des Personals, das den Büros der direkten Zusammenarbeit mit den politischen Leitungsgremien zugewiesen istJährlich (Art. 17 Abs. 1 GvD Nr. 33/2013)
Art. 17 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013Personalkosten nicht unbefristet (in Tabellen zu veröffentlichen)Gesamtkosten des Personals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, insbesondere in Bezug auf das Personal, das den Büros der direkten Zusammenarbeit mit den politischen Leitungsgremien zugewiesen istVierteljährlich (Art. 17 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013)

Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

Pubblicato il: 26/02/2022

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