Ausschüsse und Kommissionen

Das Betriebsgesetz sieht die Bildung der folgenden Kollegialorgane vor, die durch die geltenden Rechtsvorschriften geregelt werden:

  1. Einheitlicher Ausschuss für Chancengleichheit, die Aufwertung des Wohlergehens der Arbeitnehmer und gegen Diskriminierungen CUG; Beschluss Nr. 2203 vom 20. Dezember 2019;
  2. Zwischenbetriebliche Ethikkommission; Beschlussdokument Nr. 35 vom 15. Januar 2014;
  3. Kommission für das Therapiebriefing; Beschlussdokument Nr. 580 vom 14. Mai 2014 – Beschlussdokument 1114 vom 22. August 2014;
  4. Ausschuss für den guten Gebrauch von Blut; Beschluss Nr. 925 vom 8. Juli 2014;
  5. Ausschuss für die Kontrolle von Infektionen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung; Beschlussvorlage Nr. 573 vom 9. Mai 2014;
  6. Ausschuss für das schmerzfreie Krankenhaus; Beschlussvorlage Nr. 16 vom 11. Januar 2012;
  7. Bezirkskommission für die verschreibungspflichtige Angemessenheit von Medizinprodukten, Medikamenten und Diagnostika, deren Rolle durch schärfere Überwachungsinstrumente gestärkt werden muss, die in der Lage sind, dem verschreibenden Arzt Informationen in Echtzeit zu liefern, von der kostenbasierten Angemessenheit zur klinischen Angemessenheit; Beschluss Nr. 556 vom 30. April 2014;
  8. Schadenbewertungsausschuss; Beschlussvorlage Nr. 695 vom 23. Mai 2014;
  9. Ausschuss für die Kontrolle der Genehmigungs- und Akkreditierungsanforderungen an akkreditierte private Einrichtungen; Beschluss Nr. 483 vom 6. Juni 2013 und Beschluss Nr. 1291 vom 13. Oktober 2014;
  10. Scientific Committee ASL Frosinone; Beschluss Nr. 1122 vom 26. August 2014;
  11. Unbedenklichkeitskommission; Beschluss Nr. 9 vom 4. Januar 2013;
  12. Betriebskommission für das Verzeichnis der Medizinprodukte; Beschluss Nr. 594 vom 8. Juli 2013 und Beschluss Nr. 96 vom 3. Februar 2015;
  13. Beratender Zonenausschuss; Beschlussvorlage Nr. 575 vom 29. April 2016;
  14. Paritätische Kommission für Intramoenie; Gesetz Nr. 1124 vom 1. September 2016.

Der Generaldirektor kann unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens die Einrichtung zusätzlicher Ausschüsse oder Kommissionen vorsehen, auch wenn diese nicht durch die geltenden Rechtsvorschriften geregelt sind, um zu gewährleisten, dass die Probleme von Unternehmensrelevanz in koordinierter und synergetischer Weise angegangen werden, sofern dies keine zusätzlichen Belastungen für den Haushalt des Unternehmens mit sich bringt.

Die Vorschriften der Ausschüsse und Kommissionen werden, sofern sie bereits erlassen wurden, innerhalb von 60 Tagen nach Genehmigung durch die Region Latium gemäß den Angaben dieses Vertrags aktualisiert.

Letzte Aktualisierung: 04/04/2024

Pubblicato il: 02/03/2022

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